Die Pressestelle der BNetzA hat auf die ab den 1. Oktober 2021 neue geltenden Gebühren hingewiesen.
Zur Kostendeckung der Verwaltung werden nach Maßgabe des Bundesgebührengesetzes Gebühren und Auslagen erhoben.
Diese wurden im Rahmen der Besonderen Gebührenverordnung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen der Bundesnetzagentur ermittelt und festgesetzt.
Der Abschnitt 3 der vorgenannten Verordnung enthält die Beträge, die für Amtshandlungen nach dem Amateurfunkgesetz und der zugehörigen Amateurfunkverordnung ab dem 1. Oktober 2021 erhoben werden.
Für die Funkamateure bedeutet dies, dass einige Positionen günstiger werden (z. B. Prüfungsgebühr, die Zulassung zur Teilnahme am Amateurfunkdienst, Sonderrufzeichen), andere Behördenleistungen jedoch künftig bezahlt werden müssen (z. B. Neuausstellung einer Urkunde, Zweitschriften, Änderung der Zulassungsdaten).
In der Anlage kann man die detaillierten Gebührenpositionen für den Amateurfunkdienst nachlesen.