Im heute erschienenen Amtsblatt 24 der BNetzA kann man in der Vfg Nr. 105/2024 die befristeten Nutzungsbedingungen für den 6m Frequenzbereich entnehmen:

„In Abstimmung mit dem Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV) und dem Bundesministerium der Verteidigung (BMVg)
wird im Amateurfunk die vorübergehende Nutzung des Frequenzbereichs 50,00–52,00 MHz vom 01.01.2025 bis zum 31. Dezember
2025 für Inhaber einer Zulassung zur Teilnahme am Amateurfunk
der Klasse E unter den nachfolgenden Nutzungsbestimmungen gestattet.“

Link zum Amtsblat 24 hier.




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